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BK 2026 392

ZMG Haft (393-c)

Bern OG ·BK · 2026-07-15 · Deutsch BE
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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 sei vollumfäng- lich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft – unabhängig von der Anklageerhebung und dem hängigen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 3 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

E. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.

4 zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt sowie des Raufhandels.

E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte im angefochtenen Entscheid den drin- genden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 19. Juni 2025 in C.________ und des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers D.________. Angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe liess es offen, ob auch hin- sichtlich des Vorwurfs des Raufhandels vom 14. Januar 2024 in E.________ ein dringender Tatverdacht besteht.

E. 3.4.1 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt auseinandergesetzt und dessen Vorliegen bejaht (E. 5.2 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid verwie- sen. Konkret nahm die Beschwerdekammer in der Erwägung E. 5.2 zunächst Be- zug auf den damals angefochtenen Haftentscheid vom 15. Dezember 2025 (KZM 25 2541 vom 15. Dezember 2025 E. 2.1), welcher eine wesentliche Erwägung des vorangehenden Haftentscheide vom 25. September 2025 wiedergibt: […] Weiter wird der Beschuldigte ebenfalls verdächtigt in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau D.________ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbeson- dere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, be- schimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Der dahin ge- hende dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. September 2025 und den soweit ersichtlich (ersten) glaubhaften Aussagen von D.________ und ist entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenfalls als gegeben zu betrachten. Dass D.________ ihre Strafanträge zurückzog, ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte und nun scheinbar wieder mit dem Beschuldigten zusammen sein möchte (vgl. durch die Verteidigung einge- reichte Korrespondenz), vermag hinsichtlich der infrage stehenden Offizialdelikte und der Tatsache, dass die besagten Eheprobleme in einem ständigen Auf und Ab bereits seit ca. Sommer 2023 be- standen, nichts am Vorliegen des diesbezüglich dringenden Tatverdachts zu ändern. Der dringende Tatverdacht ist daher insgesamt nach wie vor zu bejahen. Die Beschwerdekammer zitierte sodann im Beschluss vom 8. Januar 2026 die fol- genden ergänzenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts hierzu:

5 […] In Bezug auf den dringenden Tatverdacht hinsichtlich häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten, D.________, erklärte diese im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2025 als Opfer, dass die Aussagen, welche sie am 10. März 2025 gemacht habe, wahr seien. Gleichwohl wolle es dem Beschuldigten verzeihen und alles zurückziehen (Zeilen 54 ff.). Die Grundlagen des bisheri- gen diesbezüglichen dringenden Tatverdachts erscheinen deshalb, entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, weiterhin gegeben. Die Beschwerdekammer hielt sodann in E. 5.5 weiter Folgendes fest: Auch was den Deliktskomplex der häuslichen Gewalt angeht, ergibt sich für die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz aus den Haftakten ein dringender Tatverdacht auf die untersuchten Straftaten, na- mentlich der Drohung (Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), welche mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Aussagen von D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. März 2025 sowie auf den polizeili- chen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 verwiesen werden. Dass D.________ anlässlich ih- rer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2025 bezüglich diverser einzelner Vorfälle keine Aussagen mehr machen wollte, scheint nicht daran zu liegen, dass sie sich inhaltlich vom zuvor Ge- sagten distanzieren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darüber zu sprechen und sie dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage verzeihen will. Sie sagte denn auch explizit und mehrfach aus, was sie bisher gesagt habe, sei wahr (Einvernahme D.________ vom

20. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129). Mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Drohung, be- gangen unter Ehegatten während der Ehe, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), vermögen das anlässlich der Eheschutzverhandlung erklärte Desinteresse von D.________ an der Strafverfolgung und der Rückzug der Strafanträge nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Die Vorinstanz hat diesen nach dem Gesagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht. Im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) führte das Zwangsmassnahmengericht zum Tatverdacht ergänzend Folgendes aus: In der Zwischenzeit wurden keine Ermittlungsergebnisse erzielt, welche den dringenden Tatverdacht (Anmerkung der Kammer: in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und der Deliktskom- plexe der häuslichen Gewalt) in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb zu folgern ist, dass dieser weiterhin vorliegt.

E. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, D.________ habe die zu Beginn des Verfahrens gemachten belastenden Aussagen im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr bestätigt und zudem sprächen ihr widersprüchliches Verhalten sowie die mittlerweile wieder harmonisierte Situation zwischen den Ehegatten gegen die er- hobenen Vorwürfe, hat sich die Beschwerdekammer damit bereits weitgehend in Erwägung 5.5. des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2026 aus- einandergesetzt (vgl. auch E. 3.4.1 dieses Beschlusses), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann.

E. 3.4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Un- tersuchung «nicht näher erhärtet», verfängt nicht. Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium – wie vorliegend gestützt auf die detaillierten Aussagen von D.________ vom 10. März 2025 sowie den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, ist nach

6 der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass sich dieser im Laufe der Untersuchung weiter erhärten muss. In einem solchen Fall bleibt der all- gemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermitt- lungen nicht entlastet wird (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.3; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2; 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1.; 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer aus den positiven Entwicklungen der fami- liären Situation, insbesondere den seit Anfang März 2026 erfolgenden wöchentli- chen Besuchen der Ehefrau in der Untersuchungshaft sowie der Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil am 13. Mai 2026, auf eine Entlastung schliesst, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese seit dem Beschluss BK 25 626 vom

8. Januar 2026 eingetretenen Entwicklungen sind für die Beurteilung des dringen- den Tatverdachts nicht von absoluter Relevanz, ebenso wenig wie der Rückzug der Strafanzeige, die Desinteresseerklärung von D.________ am Strafverfahren sowie der vorgebrachte gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe. Der dringende Tat- verdacht stützt sich, soweit aus den Haftakten ersichtlich ist, primär auf die Erstaussagen von D.________. Erstaussagen eines Opfers kommt in der Regel besonderer Beweiswert zu, da sie erfahrungsgemäss am wenigsten durch äussere Einflüsse beeinträchtigt sind. Soweit sie in der späteren parteiöffentlichen Einver- nahme zu einzelnen Vorfällen keine Aussagen mehr machen wollte, ist dies nach der Erwägung der Beschwerdekammer im vorerwähnten Beschluss nicht dahinge- hend zu verstehen, dass sie sich inhaltlich von ihren früheren Aussagen distanzie- ren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darü- ber zu sprechen. Zudem äusserte sie den Wunsch, dem Beschwerdeführer zu ver- zeihen. Sie bestätigte jedoch explizit und mehrfach, dass das bisher Gesagte der Wahrheit entspreche. Vor diesem Hintergrund vermag das nachträgliche Verhalten von D.________ nicht die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Ambivalentes Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt wie der Rückzug von Strafanzeigen und der Wunsch nach Versöhnung ist zudem nicht ungewöhn- lich. Viel mehr handelt es sich dabei um ein bekanntes Phänomen, das für sich al- lein keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit oder die Schwere der ursprünglich geschilderten Vorfälle ziehen lässt. Entsprechend geht auch der Einwand fehl, dass sich aus dem Verhalten von D.________ und der gegenwärtigen Situation schlies- sen lässt, sie habe sich im Tatzeitpunkt nicht in Todesangst befunden. Bei sämtli- chen Vorwürfen handelt es sich sodann um Offizialdelikte (vgl. Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 1 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), deren Verfolgung von Gesetzes wegen nicht zur Disposition des Opfers steht. Weder das nachträgliche Verhalten und die Aussagen von D.________ noch die wiederhergestellte familiären Situation vermögen entsprechend den dringenden Tatverdacht zu entkräften.

E. 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass «faktisch keine Konfrontation» durch Stellung von Ergänzungsfragen habe erfolgen können, vermag dies am dringenden Tatverdacht nichts zu ändern, zumal das Haftgericht und die Beschwerdekammer zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen haben (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs wäre im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierende Unverwert-

7 barkeit der betreffenden Aussagen offensichtlich wäre. Eine derartige offensichtli- che Unverwertbarkeit wird weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Haftakten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine hinreichende Konfrontation immer noch erfolgen kann, sofern eine solche dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gewährt worden wäre.

E. 3.5 Betreffend den Vorwurf des Raufhandels liess das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts offen, da es einen solchen bereits hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des De- liktskomplexes der häuslichen Gewalt weiterhin bejahte (vgl. Entscheid KZM 26 1262 vom 22. Juni 2026 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellung- nahme zur Beschwerde vom 6. Juli 2026 auf die Erwägungen des Zwangsmass- nahmengerichts sowie auf ihr Haftverlängerungsgesuch und macht damit unter an- derem den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels geltend. Soweit sie sodann ausführt, der dringende Tatverdacht sei sowohl vom Zwangsmassnah- mengericht als auch vom Obergericht bejaht worden, trifft dies hinsichtlich des Vorwurfes des Raufhandels offensichtlich nicht zu. Die Beschwerdekammer hat den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 verneint (E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 15. Juni 2026 nicht dar, gestützt worauf sie (weiter- hin) von einem Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raufhandel ausgeht bzw. welche neuen Erkenntnisse diesen Schluss nunmehr zulassen. Die Beschwerdekammer geht daher weiterhin davon aus, dass diesbezüglich kein dringender Tatverdacht besteht.

E. 3.6 Betreffend den Vorwurf des Einbruchsdiebstahls wird das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Beschwerde Rz. 2).

E. 3.7 Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ge- langt die Beschwerdekammer demnach zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des Deliktskomplexes der häusli- chen Gewalt zu Recht bejaht wurde.

E. 4 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Anordnung der Untersuchungs- haft mit Fluchtgefahr. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft im Haftverlänge- rungsantrag geltend gemachten Haftgründe der Kollisions-, Ausführungs- und qua- lifizierten Wiederholungsgefahr liess es angesichts der Bejahung der Fluchtgefahr offen.

E. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

8 richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat zur Begründung der Fluchtgefahr die folgen- den Erwägungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 626 vom

8. Januar 2026 (E. 6.4.1 bis 6.5) zitiert: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2021 in der Schweiz. Er ist gemäss eigener Aussage in die Schweiz gekommen, nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 101). Neben seiner Ehefrau, von welcher er derzeit getrennt lebt, befinden sich auch seine zwei minderjährigen Töchter (Jahrgänge F.________ und G.________) in der Schweiz. Die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befindet, spricht allerdings nur bedingt gegen eine Fluchtgefahr, da die Zukunft der zerrütteten Ehe und des Familienlebens in der Schweiz unklar ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die formelle Trennung nicht Ausdruck einer tatsächlichen Entfremdung der Ehegatten, sondern ausschliesslich der aktuellen Haft des Beschwerdeführers und der prekären wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau ge- schuldet sei, so lässt sich dies aufgrund der Haftakten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegat- ten derzeit getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter be- finden (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2025 Ziff. 4). Ob vor diesem Hintergrund – auch wenn die Ehegatten für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ein ge- richtsübliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern als Ziel definiert ha- ben – die familiäre Situation noch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer allfälligen Flucht ins Ausland oder auch einem Untertauchen im Inland abzuhalten, ist fraglich. Auch wenn gewisse Anzei- chen bestehen, dass die Ehegatten bei einer dereinstigen Haftentlassung des Beschwerdeführers das Zusammenleben möglicherweise wieder aufnehmen (vgl. die Aussagen von D.________ bei der Ein- vernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheprobleme und strafrechtlich re- levanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten vor der Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden. So oder anders ist zu beachten, dass auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Flucht der ganzen Familie bestünde, zumal die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter sind und die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig ist.

9 Nebst der unklaren familiären Situation sind für die Beschwerdekammer vorliegend zahlreiche weitere Faktoren ersichtlich, die für das Vorhandensein einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort 30 Jahre lang gelebt, ehe er 2021 in die Schweiz kam. Seine El- tern und seine Schwester leben weiterhin im Kosovo (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 159). Es dürfte für den Beschwerdeführer also kein Problem darstellen, sich im Kosovo nach einer allfälligen Flucht wieder ein neues Leben aufzubauen, zumal albanisch seine Muttersprache ist und er über diverse weitere Sprachkenntnisse verfügt (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 209). Demgegenüber sind seine Zukunftsaussichten in der Schweiz sehr ungewiss. Seine Arbeitsstel- le bei der H.________ dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung verloren haben, er ver- fügt über kein Vermögen und auch sonst keine Einkünfte. Es dürfte für den Beschwerdeführer zudem schwierig sein, nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu finden, zu- mal er die Landessprachen nur ungenügend spricht. Zur sonst schon prekären finanziellen Situation kommen gemäss eigener Aussage Betreibungen in der Höhe von CHF 10'000.00 (Einvernahme Haf- teröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 138). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Sanktion im Falle einer Verurteilung eine Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB droht. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlas- sen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass rein die pauschale Annahme, Personen mit dro- hender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu be- gründen vermag. Nichtsdestotrotz kann die drohende Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdefüh- rers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine ho- he Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren zu entzie- hen versuchen könnte. Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich im Kosovo, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus (E. 2.2): Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der geänderten, d.h. wieder harmonisierten familiären Si- tuation des Beschuldigten, vermögen die vom Obergericht getroffenen Schlussfolgerung des Vorlie- gens der Fluchtgefahr nicht in wesentlichen Zweifel zu ziehen. Die rechtlichen Folgen einer Verurtei- lung und dabei insbesondere die diesfalls zu erwartende obligatorische Landesverweisung dürften dem Beschuldigten keine Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Verwirklichung seines Lebensentwurfs in der Schweiz offenlassen, was ihm bewusst sein dürfte (vgl. auch das in den Erwä- gungen des Obergerichts erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der übrigen, seit dem besagtem Beschluss des Obergerichts unverändert gebliebenen Elemente der Lebenssituation des Beschuldigten ist zu fol- gern, dass die Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist.

10

E. 4.3 Der Beschwerdeführer mit Staatsangehörigkeit Kosovo bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Er macht im Wesentlichen geltend, er halte sich seit März 2021 rechtmässig in der Schweiz auf. Seine Ehefrau und seine zwei min- derjährigen Töchter befänden sich in der Schweiz. Trotz seiner Inhaftierung pflege er regelmässigen Kontakt zu ihnen und sie würden ihn seit Erteilung der Besuchs- bewilligung auch besuchen. Die Ehegatten hätten sich versöhnt, die zivilrechtliche Trennung aufgehoben und seinen Wohnsitz wieder an das eheliche Domizil ver- legt. D.________ wolle ihm verzeihen und habe entsprechend die Strafanträge zurückgezogen sowie die Sistierung des Verfahrens beantragt. Die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft entspreche dem Willen beider Ehegatten. Die familiäre Si- tuation sei geeignet, ihn von einer Flucht oder einem Untertauchen im Inland abzu- halten. Seine Bemühungen um Wiedervereinigung der Familie und die Wiederauf- nahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz zeigten sich in der er- reichten Stabilisierung der Familiensituation. Anhaltspunkte dafür, dass er gemein- sam mit der Familie die Flucht ergreifen werde, bestünden nicht, zumal er selbst bereits vom Kosovo in die Schweiz gekommen sei, um sich ein Leben in Sicherheit aufzubauen. Zwar unterhalte er noch Kontakte mit seiner Familie im Kosovo, dies sei jedoch für Personen mit Migrationshintergrund üblich. Er verfüge über kein Vermögen und Einkommen, dies sei jedoch ausschliesslich seiner Inhaftierung zu- zuschreiben. Seine minimalen Sprachkenntnisse erlaubten es ihm, eine Arbeitsstel- le anzutreten. Er habe vor der Inhaftierung bei der H.________ gearbeitet. Weiter stelle die zu erwartende Strafe keinen Fluchtanreiz dar. Auch die drohende obliga- torische Landesverweisung vermöge nicht als zentrales Element der Fluchtgefahr zu überzeugen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass er sich mit der Flucht ge- nau jener Massnahme aussetzen würde, die er unbedingt vermeiden wolle. Ein Un- tertauchen käme faktisch einer selbst vollzogenen Landesverweisung gleich.

E. 4.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat und dieser nach wie vor in ausgeprägter Weise vorliegt.

E. 4.4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie auf die darin wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. E. 4.2 dieses Beschlusses). Mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden hat sich die Beschwerde- kammer bereits weitgehend im Beschluss BK 25 626 auseinandergesetzt. Neue bzw. veränderte Umstände seit jenem Entscheid ergeben sich im Wesentlichen le- diglich aus den seither eingetretenen Entwicklungen der familiären Verhältnisse sowie aus dem Verhältnis der zu erwartenden Strafe zur inzwischen ausgestande- nen Dauer der Untersuchungshaft. Die weiteren Lebensumstände sind unverändert geblieben.

E. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine harmonisierte familiäre Situation vorbringt, ins- besondere die Versöhnung der Ehegatten, die Aufhebung der Trennung, die auf Wunsch seiner Ehefrau erfolgte Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil, den Übereinstimmenden Willen zur Fortführung der ehelichen Gemein- schaft sowie den regelmässigen schriftlichen und seit Erteilung der Besuchsbewilli- gung am 5. März 2026 persönlichen Kontakt mit D.________ und seinen Töchtern,

11 sind diese Umstände bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zwar zu berücksichtigen. Sie vermögen jedoch die nach wie vor ausgeprägte Fluchtgefahr nicht entschei- dend zu relativieren. So lässt sich den Haftakten zur Familiensituation entnehmen, dass zwischen den Ehegatten über einen längeren Zeitraum erhebliche Ehepro- bleme bestanden haben, die unter andrem Gegenstand des hängigen Strafverfah- rens sind. Dem Beschwerdeführer werden unter anderem schwerwiegende Strafta- ten zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen. Konkret werden ihm zum Nachteil von D.________ qualifizierte einfache Körperverletzungen, eventualiter Versuch dazu, Drohungen, Nötigungen sowie wiederholte Tätlichkeiten vorgeworfen (vgl. Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Die vorgeworfenen Handlungen sollen sich über einen längeren Zeitraum, konkret ab Sommer 2023 bis am 18. Juni 2025, wieder- holt ereignet haben. D.________ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 kenne und die beiden im Jahr 2021 geheiratet hätten (vgl. Einver- nahme vom 10. März 2025 Z. 350 f.). Damit betreffen die Vorwürfe der häuslichen Gewalt einen relativ langen Zeitraum der Beziehung bzw. Ehe. In der Trennungs- vereinbarung vom 10. September 2025 stellten die Ehegatten sodann fest, dass sie seit dem 30. April 2025 getrennt leben, und vereinbarten, weiterhin auf unbestimm- te Zeit getrennt zu leben (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 1). Bezüglich der gemeinsamen Töchter macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einen regelmässigen Kontakt mit ihnen geltend. Dennoch er- scheint auch diese Beziehung belastet. So wurde ihm der Kontakt zu den Töchtern

– jedenfalls in der Vergangenheit – zumindest zeitweise von D.________ untersagt (vgl. Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 172 ff.) und in der Tren- nungsvereinbarung wurde während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die alleinige Obhut der Mutter übertragen und ein Besuchsrecht für ihn während der Haft und nach der Entlassung geregelt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 4). Ob die Töchter den Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft tatsächlich besucht haben, ist den Haftakten nicht zu ent- nehmen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Besuchsbewilligung lediglich die Kindsmutter umfasst. Dies kann indes offengelassen werden, da selbst bei Be- jahung die Beurteilung der Fluchtgefahr im Ergebnis nicht anders ausfallen würde. Es mag somit zwar zutreffen, dass eine gemeinsame Zukunft als Familie geplant und von beiden Ehegatten gewünscht ist. Angesichts der Vorgeschichte, des nicht neuerlich weiter erprobten Zusammenlebens und des laufenden Strafverfahrens unter anderem wegen Delikte in Zusammenhang von häuslicher Gewalt kann je- doch nicht von einer gefestigten und stabilen Ankerwirkung der familiären Verhält- nisse in der Schweiz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gleichzeitig ausserhalb seiner Kernfamilie über keine nennenswerten sozialen Bindungen oder eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz. Er hält sich seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Darüber hinaus weist er eine nach wie vor prekäre finanzielle Situation auf. Er ist verschuldet und verfügt über keine Arbeitsstelle. Daran vermögen weder die geltend gemachten minimalen Kenntnisse einer Landessprache noch die behaupteten Möglichkeiten einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer allfälligen Haftentlassung etwas Wesentliches zu ändern. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über er-

12 hebliche Anknüpfungspunkte im Ausland. Der nahezu 35-jährige Beschwerdeführer verbrachte rund 30 Jahre seines Lebens im Kosovo, spricht Albanisch als Mutter- sprache und pflegt nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester. Auch angesichts dieser weiteren Umstände ist von gewichtigen Indizien für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr aus- zugehen.

E. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der bereits ausgestandenen Haftdauer drohe ihm keine empfindliche Freiheitsstrafe mehr, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerde vom 6. Juli 2026 in Aussicht, Anklage zu erheben. Zwischenzeitlich ist dies vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung erfolgt, woraus sich schliessen lässt, dass sie beabsichtigt, eine Strafe von mehr als zwei Jahren zu beantragen (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Mit Verweis auf die nachfolgende Prüfung der Frage der Überhaft (vgl. E.

E. 4.5 Damit sind sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt. Es kann offenbleiben, ob daneben auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusions-, qualifizierte Wiederholungs- und/oder Ausführungsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3).

E. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3

13 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der verlängerten Unter- suchungshaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft führe zu einer enormen Überhaft.

E. 5.2.1 Da die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2026 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hat, erscheint an sich nur noch die Prüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum zeitnah zu fällenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts darüber angezeigt (vgl. Fristen gem. Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 5 StPO). Indessen wird vorliegend der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt und damit eine Verlänge- rung der Untersuchungshaft bis zum 20. August 2026 geprüft.

E. 5.2.2 Mit Blick auf die Überweisung der Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbeset- zung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beantragten 14 Monate Untersuchungshaft «noch klar unter der zu erwartenden Strafe» liegen, ohne dies näher zu konkretisieren. Auch das Zwangsmassnahmengericht gelangt zum Schluss, die beantragte Untersuchungshaft sei unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft als verhältnismässig einzustufen (vgl. E. 2.3). Es führte zutreffend aus, in Beachtung der vom dringenden Tatverdacht umfassten Sachverhalte, d.h. auch ohne den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Raufhandelssachverhalt, [ist] im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegt als eine Unter- suchungshaft von 14 Monaten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist den Einwänden der Verteidigung insbesondere zu entgegnen, dass die in dringendem Tatverdacht stehende Drohung ge- genüber der Ehefrau, begangen während der Ehe, gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt und eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Zu- dem umfasst der diesbezüglich dringende Tatverdacht das wiederholte und in grausamer Weise mit dem Tod erfolgte Drohen, was straferhöhend zu würdigen ist. Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Deliktsgut um drei Schusswaffen und Munition handelt, was ebenfalls straferhöhend anzusehen ist (vgl. im Übrigen 7.2.2. des Beschwerdebeschluss des Oberge- richts). Bei summarischer Betrachtung der Vorwürfe vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von rund elf Monaten zu rechnen sei (vgl. Beschwerde Rz. 36. ff), nicht zu überzeugen. So umfassen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Delikte, für die weitgehend Frei- heitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen ist. Zudem ist die Anklage beim Kol- legialgericht in Dreierbesetzung hängig. Ohne dem Sachgericht bei der konkreten Strafzumessung vorgreifen zu wollen, fallen mehrere vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung nicht berücksichtigte Umstände bei der Strafhöhe ins Gewicht. So ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum De- liktskomplex der häuslichen Gewalt nochmals festzuhalten, dass es sich bei sämtli-

14 chen Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, weshalb ein Rückzug der Strafanzeigen und eine Desinteresseerklärung nicht entscheidend sind und objektive Beweismittel für einen Schuldspruch keine Voraussetzung darstellen. Weiter geht der Be- schwerdeführer in seiner Berechnung hinsichtlich der versuchten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.5 des Entwurfs der Ankla- geschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) sowie der Drohung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.6 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) von Einzeltaten aus, obwohl ihm jeweils eine mehrfache Begehung vorgeworfen wird. In der defini- tiven Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer zudem eine Nötigung zum Nach- teil von D.________ vorgeworfen (vgl. Ziff. I.7 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026), die sich – im Falle eines Schuldspruchs – ebenfalls straferhöhend auswirken wird. Bezüglich des Einbruchsdiebstahls (vgl. Ziff. I.1 bis 3 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) ist ferner die vorgeworfene Begehung in Mittäterschaft sowie zur Nachtzeit straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ergibt sich bereits aus dem im Entwurf der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt des Diebstahls ein Deliktswert, der deutlich über der vom Beschwerdeführer angenommenen Deliktssumme von CHF 3’990.00 liegen dürfte. In der definitiven Anklage wird die Deliktssumme denn auch auf ca. CHF 29'662.00 beziffert. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung (vgl. Ziff. I.2 des Entwurfs der Anklageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli

2026) kann aufgrund der im Entwurf der Anklageschrift noch fehlenden Bezifferung des Deliktsschaden nicht von «keiner Sanktion» ausgegangen werden. Der definiti- ven Anklageschrift ist sodann nunmehr eine Schadenssumme von CHF 3'622.75 zu entnehmen. Schliesslich erscheint auch die Berechnung für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz unvollständig. So werden beispielsweise die Vorwürfe im Zusam- menhang mit der Munition ausser Acht gelassen (vgl. Ziff. I.8 des Entwurfs der An- klageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. Ziff. I.10 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Zutreffend weist der Beschwerdeführer hingegen darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Raufhandels nach dem derzeitigen Stand der Haftakten nicht als gesichert erscheint. Dieser Umstand vermag die Strafhöhe vorliegend jedoch nicht in rele- vantem Ausmass zu beeinflussen, wie sich auch aus den eingereichten Strafbefeh- len weiterer am Raufhandel beteiligter Personen ergibt. Insgesamt ist dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts dar- in beizupflichten, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen ist, welche die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft auf insgesamt 14 Mo- naten deutlich übersteigt, sodass keine Überhaft droht.

E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatz- massnamen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer wie bereits die Vorinstanz mit Blick auf die Ausführungen und die Verhältnisse im kon- kreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) keine milderen Ersatzmassnahmen

15 zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten.

E. 5.3.2 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit der Frage der Anordnung von Ersatzmassnamen auseinanderge- setzt (E. 7.4). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid (E. 2.4) verwiesen: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht über- schritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeinter- valls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen derzeit somit nicht. Im angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht ergänzend zu- treffend aus, dass sich seither nichts in wesentlicher Weise verändert habe und weiterhin keine geeigneten Ersatzmassnahmen zum Bannen der ausgeprägten Fluchtgefahr ersichtlich sind. Dem ist beizupflichten.

E. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.

E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft um zwei Monate ver- längert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der E-Mail-Eingabe der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom

10. Juli 2026 und den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 14. Juli 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt I.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt bzw. führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren und erhob während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am
  2. Juli 2026 Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Re- gionalgericht) wegen Diebstahls, eventualiter Anstiftung dazu, Sachbeschädigung, eventualiter Versuchs bzw. Anstiftung dazu, Hausfriedensbruchs, eventualiter An- stiftung dazu, Raufhandels und versuchte Körperverletzung, qualifizierte einfache Körperverletzung, eventualiter Versuchs dazu, Drohung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BJS 25 12833; vgl. Anklageschrift vom
  3. Juli 2026). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am
  4. Juni 2025 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Aktenzeichen ARR 25 89). Mit Entscheid vom 25. September 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um drei Monate (Aktenzeichen KZM 25 1938) und mit Entscheid vom
  5. Dezember 2025 wies es das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2025 ab, wobei es gleichzeitig die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft um drei Monate verlängerte (Aktenzeichen KZM 25 2541). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 8. Januar 2026 (Aktenzeichen BK 25 626) ab. Mit Entscheid vom 24. März 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 20. Juni 2026 (Aktenzeichen KZM 26 567). Am 15. Juni 2026 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen neuerlichen Haftverlängerungsantrag, worauf das Zwangsmassnahmenge- richt mit Entscheid vom 22. Juni 2026 die gegenüber dem Beschwerdeführer ange- ordnete Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 20. August 2026, verlän- gerte (Aktenzeichen KZM 26 1262). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwer- deführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2026 (Ein- gang Beschwerdekammer: 2. Juli 2026) Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren:
  6. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 sei vollumfäng- lich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen.
  7. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, ins- besondere einer Ausweissperre sowie der Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu mel- den, umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdever- fahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- 3 schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Haftakten inkl. Vorakten (KZM 26 1262, KZM 25 1938, KZM 25 2541, 26 567) ein. Das Regi- onale Zwangsmassnahmengericht reichte gleichentags ihre Vorakten (ARR 25 89) ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 6. Juli 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben setzte die Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2026 in Kenntnis. Gleichzeitig teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Gelegenheit für allfällige abschliessende Be- merkungen. Am 9. Juli 2026 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juli 2026) reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie der gleichentags beim Regionalgericht erhobe- nen Anklage sowie des beim Zwangsmassnahmengericht gestellten Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft zu den Akten. Von diesen Unterlagen gab die Ver- fahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2026 Kenntnis und gab ih- nen Gelegenheit für allfällige abschliessende Bemerkungen. Solche reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2026 ein und hielt dabei implizit an seinen mit Beschwerde vom 1. Juli 2026 gestellten Rechtsbegehren fest.
  8. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft – unabhängig von der Anklageerhebung und dem hängigen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.
  9. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. 4 zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt sowie des Raufhandels. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte im angefochtenen Entscheid den drin- genden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 19. Juni 2025 in C.________ und des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers D.________. Angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe liess es offen, ob auch hin- sichtlich des Vorwurfs des Raufhandels vom 14. Januar 2024 in E.________ ein dringender Tatverdacht besteht. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt auseinandergesetzt und dessen Vorliegen bejaht (E. 5.2 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid verwie- sen. Konkret nahm die Beschwerdekammer in der Erwägung E. 5.2 zunächst Be- zug auf den damals angefochtenen Haftentscheid vom 15. Dezember 2025 (KZM 25 2541 vom 15. Dezember 2025 E. 2.1), welcher eine wesentliche Erwägung des vorangehenden Haftentscheide vom 25. September 2025 wiedergibt: […] Weiter wird der Beschuldigte ebenfalls verdächtigt in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau D.________ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbeson- dere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, be- schimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Der dahin ge- hende dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. September 2025 und den soweit ersichtlich (ersten) glaubhaften Aussagen von D.________ und ist entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenfalls als gegeben zu betrachten. Dass D.________ ihre Strafanträge zurückzog, ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte und nun scheinbar wieder mit dem Beschuldigten zusammen sein möchte (vgl. durch die Verteidigung einge- reichte Korrespondenz), vermag hinsichtlich der infrage stehenden Offizialdelikte und der Tatsache, dass die besagten Eheprobleme in einem ständigen Auf und Ab bereits seit ca. Sommer 2023 be- standen, nichts am Vorliegen des diesbezüglich dringenden Tatverdachts zu ändern. Der dringende Tatverdacht ist daher insgesamt nach wie vor zu bejahen. Die Beschwerdekammer zitierte sodann im Beschluss vom 8. Januar 2026 die fol- genden ergänzenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts hierzu: 5 […] In Bezug auf den dringenden Tatverdacht hinsichtlich häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten, D.________, erklärte diese im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2025 als Opfer, dass die Aussagen, welche sie am 10. März 2025 gemacht habe, wahr seien. Gleichwohl wolle es dem Beschuldigten verzeihen und alles zurückziehen (Zeilen 54 ff.). Die Grundlagen des bisheri- gen diesbezüglichen dringenden Tatverdachts erscheinen deshalb, entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, weiterhin gegeben. Die Beschwerdekammer hielt sodann in E. 5.5 weiter Folgendes fest: Auch was den Deliktskomplex der häuslichen Gewalt angeht, ergibt sich für die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz aus den Haftakten ein dringender Tatverdacht auf die untersuchten Straftaten, na- mentlich der Drohung (Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), welche mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Aussagen von D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. März 2025 sowie auf den polizeili- chen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 verwiesen werden. Dass D.________ anlässlich ih- rer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2025 bezüglich diverser einzelner Vorfälle keine Aussagen mehr machen wollte, scheint nicht daran zu liegen, dass sie sich inhaltlich vom zuvor Ge- sagten distanzieren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darüber zu sprechen und sie dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage verzeihen will. Sie sagte denn auch explizit und mehrfach aus, was sie bisher gesagt habe, sei wahr (Einvernahme D.________ vom
  10. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129). Mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Drohung, be- gangen unter Ehegatten während der Ehe, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), vermögen das anlässlich der Eheschutzverhandlung erklärte Desinteresse von D.________ an der Strafverfolgung und der Rückzug der Strafanträge nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Die Vorinstanz hat diesen nach dem Gesagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht. Im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) führte das Zwangsmassnahmengericht zum Tatverdacht ergänzend Folgendes aus: In der Zwischenzeit wurden keine Ermittlungsergebnisse erzielt, welche den dringenden Tatverdacht (Anmerkung der Kammer: in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und der Deliktskom- plexe der häuslichen Gewalt) in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb zu folgern ist, dass dieser weiterhin vorliegt. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, D.________ habe die zu Beginn des Verfahrens gemachten belastenden Aussagen im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr bestätigt und zudem sprächen ihr widersprüchliches Verhalten sowie die mittlerweile wieder harmonisierte Situation zwischen den Ehegatten gegen die er- hobenen Vorwürfe, hat sich die Beschwerdekammer damit bereits weitgehend in Erwägung 5.5. des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2026 aus- einandergesetzt (vgl. auch E. 3.4.1 dieses Beschlusses), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 3.4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Un- tersuchung «nicht näher erhärtet», verfängt nicht. Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium – wie vorliegend gestützt auf die detaillierten Aussagen von D.________ vom 10. März 2025 sowie den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, ist nach 6 der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass sich dieser im Laufe der Untersuchung weiter erhärten muss. In einem solchen Fall bleibt der all- gemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermitt- lungen nicht entlastet wird (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.3; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2; 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1.; 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer aus den positiven Entwicklungen der fami- liären Situation, insbesondere den seit Anfang März 2026 erfolgenden wöchentli- chen Besuchen der Ehefrau in der Untersuchungshaft sowie der Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil am 13. Mai 2026, auf eine Entlastung schliesst, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese seit dem Beschluss BK 25 626 vom
  11. Januar 2026 eingetretenen Entwicklungen sind für die Beurteilung des dringen- den Tatverdachts nicht von absoluter Relevanz, ebenso wenig wie der Rückzug der Strafanzeige, die Desinteresseerklärung von D.________ am Strafverfahren sowie der vorgebrachte gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe. Der dringende Tat- verdacht stützt sich, soweit aus den Haftakten ersichtlich ist, primär auf die Erstaussagen von D.________. Erstaussagen eines Opfers kommt in der Regel besonderer Beweiswert zu, da sie erfahrungsgemäss am wenigsten durch äussere Einflüsse beeinträchtigt sind. Soweit sie in der späteren parteiöffentlichen Einver- nahme zu einzelnen Vorfällen keine Aussagen mehr machen wollte, ist dies nach der Erwägung der Beschwerdekammer im vorerwähnten Beschluss nicht dahinge- hend zu verstehen, dass sie sich inhaltlich von ihren früheren Aussagen distanzie- ren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darü- ber zu sprechen. Zudem äusserte sie den Wunsch, dem Beschwerdeführer zu ver- zeihen. Sie bestätigte jedoch explizit und mehrfach, dass das bisher Gesagte der Wahrheit entspreche. Vor diesem Hintergrund vermag das nachträgliche Verhalten von D.________ nicht die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Ambivalentes Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt wie der Rückzug von Strafanzeigen und der Wunsch nach Versöhnung ist zudem nicht ungewöhn- lich. Viel mehr handelt es sich dabei um ein bekanntes Phänomen, das für sich al- lein keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit oder die Schwere der ursprünglich geschilderten Vorfälle ziehen lässt. Entsprechend geht auch der Einwand fehl, dass sich aus dem Verhalten von D.________ und der gegenwärtigen Situation schlies- sen lässt, sie habe sich im Tatzeitpunkt nicht in Todesangst befunden. Bei sämtli- chen Vorwürfen handelt es sich sodann um Offizialdelikte (vgl. Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 1 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), deren Verfolgung von Gesetzes wegen nicht zur Disposition des Opfers steht. Weder das nachträgliche Verhalten und die Aussagen von D.________ noch die wiederhergestellte familiären Situation vermögen entsprechend den dringenden Tatverdacht zu entkräften. 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass «faktisch keine Konfrontation» durch Stellung von Ergänzungsfragen habe erfolgen können, vermag dies am dringenden Tatverdacht nichts zu ändern, zumal das Haftgericht und die Beschwerdekammer zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen haben (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs wäre im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierende Unverwert- 7 barkeit der betreffenden Aussagen offensichtlich wäre. Eine derartige offensichtli- che Unverwertbarkeit wird weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Haftakten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine hinreichende Konfrontation immer noch erfolgen kann, sofern eine solche dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gewährt worden wäre. 3.5 Betreffend den Vorwurf des Raufhandels liess das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts offen, da es einen solchen bereits hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des De- liktskomplexes der häuslichen Gewalt weiterhin bejahte (vgl. Entscheid KZM 26 1262 vom 22. Juni 2026 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellung- nahme zur Beschwerde vom 6. Juli 2026 auf die Erwägungen des Zwangsmass- nahmengerichts sowie auf ihr Haftverlängerungsgesuch und macht damit unter an- derem den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels geltend. Soweit sie sodann ausführt, der dringende Tatverdacht sei sowohl vom Zwangsmassnah- mengericht als auch vom Obergericht bejaht worden, trifft dies hinsichtlich des Vorwurfes des Raufhandels offensichtlich nicht zu. Die Beschwerdekammer hat den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 verneint (E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 15. Juni 2026 nicht dar, gestützt worauf sie (weiter- hin) von einem Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raufhandel ausgeht bzw. welche neuen Erkenntnisse diesen Schluss nunmehr zulassen. Die Beschwerdekammer geht daher weiterhin davon aus, dass diesbezüglich kein dringender Tatverdacht besteht. 3.6 Betreffend den Vorwurf des Einbruchsdiebstahls wird das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Beschwerde Rz. 2). 3.7 Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ge- langt die Beschwerdekammer demnach zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des Deliktskomplexes der häusli- chen Gewalt zu Recht bejaht wurde.
  12. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Anordnung der Untersuchungs- haft mit Fluchtgefahr. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft im Haftverlänge- rungsantrag geltend gemachten Haftgründe der Kollisions-, Ausführungs- und qua- lifizierten Wiederholungsgefahr liess es angesichts der Bejahung der Fluchtgefahr offen. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 8 richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat zur Begründung der Fluchtgefahr die folgen- den Erwägungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 626 vom
  13. Januar 2026 (E. 6.4.1 bis 6.5) zitiert: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2021 in der Schweiz. Er ist gemäss eigener Aussage in die Schweiz gekommen, nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 101). Neben seiner Ehefrau, von welcher er derzeit getrennt lebt, befinden sich auch seine zwei minderjährigen Töchter (Jahrgänge F.________ und G.________) in der Schweiz. Die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befindet, spricht allerdings nur bedingt gegen eine Fluchtgefahr, da die Zukunft der zerrütteten Ehe und des Familienlebens in der Schweiz unklar ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die formelle Trennung nicht Ausdruck einer tatsächlichen Entfremdung der Ehegatten, sondern ausschliesslich der aktuellen Haft des Beschwerdeführers und der prekären wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau ge- schuldet sei, so lässt sich dies aufgrund der Haftakten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegat- ten derzeit getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter be- finden (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2025 Ziff. 4). Ob vor diesem Hintergrund – auch wenn die Ehegatten für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ein ge- richtsübliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern als Ziel definiert ha- ben – die familiäre Situation noch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer allfälligen Flucht ins Ausland oder auch einem Untertauchen im Inland abzuhalten, ist fraglich. Auch wenn gewisse Anzei- chen bestehen, dass die Ehegatten bei einer dereinstigen Haftentlassung des Beschwerdeführers das Zusammenleben möglicherweise wieder aufnehmen (vgl. die Aussagen von D.________ bei der Ein- vernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheprobleme und strafrechtlich re- levanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten vor der Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden. So oder anders ist zu beachten, dass auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Flucht der ganzen Familie bestünde, zumal die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter sind und die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig ist. 9 Nebst der unklaren familiären Situation sind für die Beschwerdekammer vorliegend zahlreiche weitere Faktoren ersichtlich, die für das Vorhandensein einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort 30 Jahre lang gelebt, ehe er 2021 in die Schweiz kam. Seine El- tern und seine Schwester leben weiterhin im Kosovo (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 159). Es dürfte für den Beschwerdeführer also kein Problem darstellen, sich im Kosovo nach einer allfälligen Flucht wieder ein neues Leben aufzubauen, zumal albanisch seine Muttersprache ist und er über diverse weitere Sprachkenntnisse verfügt (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 209). Demgegenüber sind seine Zukunftsaussichten in der Schweiz sehr ungewiss. Seine Arbeitsstel- le bei der H.________ dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung verloren haben, er ver- fügt über kein Vermögen und auch sonst keine Einkünfte. Es dürfte für den Beschwerdeführer zudem schwierig sein, nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu finden, zu- mal er die Landessprachen nur ungenügend spricht. Zur sonst schon prekären finanziellen Situation kommen gemäss eigener Aussage Betreibungen in der Höhe von CHF 10'000.00 (Einvernahme Haf- teröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 138). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Sanktion im Falle einer Verurteilung eine Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB droht. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlas- sen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass rein die pauschale Annahme, Personen mit dro- hender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu be- gründen vermag. Nichtsdestotrotz kann die drohende Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdefüh- rers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine ho- he Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren zu entzie- hen versuchen könnte. Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich im Kosovo, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus (E. 2.2): Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der geänderten, d.h. wieder harmonisierten familiären Si- tuation des Beschuldigten, vermögen die vom Obergericht getroffenen Schlussfolgerung des Vorlie- gens der Fluchtgefahr nicht in wesentlichen Zweifel zu ziehen. Die rechtlichen Folgen einer Verurtei- lung und dabei insbesondere die diesfalls zu erwartende obligatorische Landesverweisung dürften dem Beschuldigten keine Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Verwirklichung seines Lebensentwurfs in der Schweiz offenlassen, was ihm bewusst sein dürfte (vgl. auch das in den Erwä- gungen des Obergerichts erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der übrigen, seit dem besagtem Beschluss des Obergerichts unverändert gebliebenen Elemente der Lebenssituation des Beschuldigten ist zu fol- gern, dass die Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist. 10 4.3 Der Beschwerdeführer mit Staatsangehörigkeit Kosovo bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Er macht im Wesentlichen geltend, er halte sich seit März 2021 rechtmässig in der Schweiz auf. Seine Ehefrau und seine zwei min- derjährigen Töchter befänden sich in der Schweiz. Trotz seiner Inhaftierung pflege er regelmässigen Kontakt zu ihnen und sie würden ihn seit Erteilung der Besuchs- bewilligung auch besuchen. Die Ehegatten hätten sich versöhnt, die zivilrechtliche Trennung aufgehoben und seinen Wohnsitz wieder an das eheliche Domizil ver- legt. D.________ wolle ihm verzeihen und habe entsprechend die Strafanträge zurückgezogen sowie die Sistierung des Verfahrens beantragt. Die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft entspreche dem Willen beider Ehegatten. Die familiäre Si- tuation sei geeignet, ihn von einer Flucht oder einem Untertauchen im Inland abzu- halten. Seine Bemühungen um Wiedervereinigung der Familie und die Wiederauf- nahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz zeigten sich in der er- reichten Stabilisierung der Familiensituation. Anhaltspunkte dafür, dass er gemein- sam mit der Familie die Flucht ergreifen werde, bestünden nicht, zumal er selbst bereits vom Kosovo in die Schweiz gekommen sei, um sich ein Leben in Sicherheit aufzubauen. Zwar unterhalte er noch Kontakte mit seiner Familie im Kosovo, dies sei jedoch für Personen mit Migrationshintergrund üblich. Er verfüge über kein Vermögen und Einkommen, dies sei jedoch ausschliesslich seiner Inhaftierung zu- zuschreiben. Seine minimalen Sprachkenntnisse erlaubten es ihm, eine Arbeitsstel- le anzutreten. Er habe vor der Inhaftierung bei der H.________ gearbeitet. Weiter stelle die zu erwartende Strafe keinen Fluchtanreiz dar. Auch die drohende obliga- torische Landesverweisung vermöge nicht als zentrales Element der Fluchtgefahr zu überzeugen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass er sich mit der Flucht ge- nau jener Massnahme aussetzen würde, die er unbedingt vermeiden wolle. Ein Un- tertauchen käme faktisch einer selbst vollzogenen Landesverweisung gleich. 4.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat und dieser nach wie vor in ausgeprägter Weise vorliegt. 4.4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie auf die darin wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. E. 4.2 dieses Beschlusses). Mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden hat sich die Beschwerde- kammer bereits weitgehend im Beschluss BK 25 626 auseinandergesetzt. Neue bzw. veränderte Umstände seit jenem Entscheid ergeben sich im Wesentlichen le- diglich aus den seither eingetretenen Entwicklungen der familiären Verhältnisse sowie aus dem Verhältnis der zu erwartenden Strafe zur inzwischen ausgestande- nen Dauer der Untersuchungshaft. Die weiteren Lebensumstände sind unverändert geblieben. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine harmonisierte familiäre Situation vorbringt, ins- besondere die Versöhnung der Ehegatten, die Aufhebung der Trennung, die auf Wunsch seiner Ehefrau erfolgte Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil, den Übereinstimmenden Willen zur Fortführung der ehelichen Gemein- schaft sowie den regelmässigen schriftlichen und seit Erteilung der Besuchsbewilli- gung am 5. März 2026 persönlichen Kontakt mit D.________ und seinen Töchtern, 11 sind diese Umstände bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zwar zu berücksichtigen. Sie vermögen jedoch die nach wie vor ausgeprägte Fluchtgefahr nicht entschei- dend zu relativieren. So lässt sich den Haftakten zur Familiensituation entnehmen, dass zwischen den Ehegatten über einen längeren Zeitraum erhebliche Ehepro- bleme bestanden haben, die unter andrem Gegenstand des hängigen Strafverfah- rens sind. Dem Beschwerdeführer werden unter anderem schwerwiegende Strafta- ten zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen. Konkret werden ihm zum Nachteil von D.________ qualifizierte einfache Körperverletzungen, eventualiter Versuch dazu, Drohungen, Nötigungen sowie wiederholte Tätlichkeiten vorgeworfen (vgl. Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Die vorgeworfenen Handlungen sollen sich über einen längeren Zeitraum, konkret ab Sommer 2023 bis am 18. Juni 2025, wieder- holt ereignet haben. D.________ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 kenne und die beiden im Jahr 2021 geheiratet hätten (vgl. Einver- nahme vom 10. März 2025 Z. 350 f.). Damit betreffen die Vorwürfe der häuslichen Gewalt einen relativ langen Zeitraum der Beziehung bzw. Ehe. In der Trennungs- vereinbarung vom 10. September 2025 stellten die Ehegatten sodann fest, dass sie seit dem 30. April 2025 getrennt leben, und vereinbarten, weiterhin auf unbestimm- te Zeit getrennt zu leben (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 1). Bezüglich der gemeinsamen Töchter macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einen regelmässigen Kontakt mit ihnen geltend. Dennoch er- scheint auch diese Beziehung belastet. So wurde ihm der Kontakt zu den Töchtern – jedenfalls in der Vergangenheit – zumindest zeitweise von D.________ untersagt (vgl. Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 172 ff.) und in der Tren- nungsvereinbarung wurde während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die alleinige Obhut der Mutter übertragen und ein Besuchsrecht für ihn während der Haft und nach der Entlassung geregelt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 4). Ob die Töchter den Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft tatsächlich besucht haben, ist den Haftakten nicht zu ent- nehmen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Besuchsbewilligung lediglich die Kindsmutter umfasst. Dies kann indes offengelassen werden, da selbst bei Be- jahung die Beurteilung der Fluchtgefahr im Ergebnis nicht anders ausfallen würde. Es mag somit zwar zutreffen, dass eine gemeinsame Zukunft als Familie geplant und von beiden Ehegatten gewünscht ist. Angesichts der Vorgeschichte, des nicht neuerlich weiter erprobten Zusammenlebens und des laufenden Strafverfahrens unter anderem wegen Delikte in Zusammenhang von häuslicher Gewalt kann je- doch nicht von einer gefestigten und stabilen Ankerwirkung der familiären Verhält- nisse in der Schweiz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gleichzeitig ausserhalb seiner Kernfamilie über keine nennenswerten sozialen Bindungen oder eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz. Er hält sich seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Darüber hinaus weist er eine nach wie vor prekäre finanzielle Situation auf. Er ist verschuldet und verfügt über keine Arbeitsstelle. Daran vermögen weder die geltend gemachten minimalen Kenntnisse einer Landessprache noch die behaupteten Möglichkeiten einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer allfälligen Haftentlassung etwas Wesentliches zu ändern. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über er- 12 hebliche Anknüpfungspunkte im Ausland. Der nahezu 35-jährige Beschwerdeführer verbrachte rund 30 Jahre seines Lebens im Kosovo, spricht Albanisch als Mutter- sprache und pflegt nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester. Auch angesichts dieser weiteren Umstände ist von gewichtigen Indizien für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr aus- zugehen. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der bereits ausgestandenen Haftdauer drohe ihm keine empfindliche Freiheitsstrafe mehr, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerde vom 6. Juli 2026 in Aussicht, Anklage zu erheben. Zwischenzeitlich ist dies vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung erfolgt, woraus sich schliessen lässt, dass sie beabsichtigt, eine Strafe von mehr als zwei Jahren zu beantragen (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Mit Verweis auf die nachfolgende Prüfung der Frage der Überhaft (vgl. E. 5.2 dieses Beschlusses) kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft (noch) nicht von einer zu ver- nachlässigenden Reststrafe auszugehen ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerde- führer eine obligatorische Landesverweisung mit Ausschreibung der Landesver- weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssys- tem (SIS) droht, weshalb er auch nicht damit rechnen kann, sich bei einer Verurtei- lung weiterhin rechtmässig in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalten zu dürfen, was den Fluchtreiz zusätzlich verstärkt. Die Schwere der drohenden Sank- tion und die Konsequenzen einer Landesverweisung stellen demnach weitere Indi- zien für das Bestehen von Fluchtgefahr dar. Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers bildet die drohende Landesverweisung demnach auch nicht ein zentrales Element der angenommenen Fluchtgefahr, sondern einen zusätzlichen zu berücksichtigender Umstand dar. 4.5 Damit sind sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt. Es kann offenbleiben, ob daneben auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusions-, qualifizierte Wiederholungs- und/oder Ausführungsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3).
  14. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 13 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der verlängerten Unter- suchungshaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft führe zu einer enormen Überhaft. 5.2.1 Da die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2026 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hat, erscheint an sich nur noch die Prüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum zeitnah zu fällenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts darüber angezeigt (vgl. Fristen gem. Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 5 StPO). Indessen wird vorliegend der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt und damit eine Verlänge- rung der Untersuchungshaft bis zum 20. August 2026 geprüft. 5.2.2 Mit Blick auf die Überweisung der Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbeset- zung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beantragten 14 Monate Untersuchungshaft «noch klar unter der zu erwartenden Strafe» liegen, ohne dies näher zu konkretisieren. Auch das Zwangsmassnahmengericht gelangt zum Schluss, die beantragte Untersuchungshaft sei unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft als verhältnismässig einzustufen (vgl. E. 2.3). Es führte zutreffend aus, in Beachtung der vom dringenden Tatverdacht umfassten Sachverhalte, d.h. auch ohne den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Raufhandelssachverhalt, [ist] im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegt als eine Unter- suchungshaft von 14 Monaten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist den Einwänden der Verteidigung insbesondere zu entgegnen, dass die in dringendem Tatverdacht stehende Drohung ge- genüber der Ehefrau, begangen während der Ehe, gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt und eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Zu- dem umfasst der diesbezüglich dringende Tatverdacht das wiederholte und in grausamer Weise mit dem Tod erfolgte Drohen, was straferhöhend zu würdigen ist. Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Deliktsgut um drei Schusswaffen und Munition handelt, was ebenfalls straferhöhend anzusehen ist (vgl. im Übrigen 7.2.2. des Beschwerdebeschluss des Oberge- richts). Bei summarischer Betrachtung der Vorwürfe vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von rund elf Monaten zu rechnen sei (vgl. Beschwerde Rz. 36. ff), nicht zu überzeugen. So umfassen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Delikte, für die weitgehend Frei- heitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen ist. Zudem ist die Anklage beim Kol- legialgericht in Dreierbesetzung hängig. Ohne dem Sachgericht bei der konkreten Strafzumessung vorgreifen zu wollen, fallen mehrere vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung nicht berücksichtigte Umstände bei der Strafhöhe ins Gewicht. So ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum De- liktskomplex der häuslichen Gewalt nochmals festzuhalten, dass es sich bei sämtli- 14 chen Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, weshalb ein Rückzug der Strafanzeigen und eine Desinteresseerklärung nicht entscheidend sind und objektive Beweismittel für einen Schuldspruch keine Voraussetzung darstellen. Weiter geht der Be- schwerdeführer in seiner Berechnung hinsichtlich der versuchten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.5 des Entwurfs der Ankla- geschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) sowie der Drohung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.6 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) von Einzeltaten aus, obwohl ihm jeweils eine mehrfache Begehung vorgeworfen wird. In der defini- tiven Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer zudem eine Nötigung zum Nach- teil von D.________ vorgeworfen (vgl. Ziff. I.7 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026), die sich – im Falle eines Schuldspruchs – ebenfalls straferhöhend auswirken wird. Bezüglich des Einbruchsdiebstahls (vgl. Ziff. I.1 bis 3 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) ist ferner die vorgeworfene Begehung in Mittäterschaft sowie zur Nachtzeit straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ergibt sich bereits aus dem im Entwurf der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt des Diebstahls ein Deliktswert, der deutlich über der vom Beschwerdeführer angenommenen Deliktssumme von CHF 3’990.00 liegen dürfte. In der definitiven Anklage wird die Deliktssumme denn auch auf ca. CHF 29'662.00 beziffert. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung (vgl. Ziff. I.2 des Entwurfs der Anklageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) kann aufgrund der im Entwurf der Anklageschrift noch fehlenden Bezifferung des Deliktsschaden nicht von «keiner Sanktion» ausgegangen werden. Der definiti- ven Anklageschrift ist sodann nunmehr eine Schadenssumme von CHF 3'622.75 zu entnehmen. Schliesslich erscheint auch die Berechnung für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz unvollständig. So werden beispielsweise die Vorwürfe im Zusam- menhang mit der Munition ausser Acht gelassen (vgl. Ziff. I.8 des Entwurfs der An- klageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. Ziff. I.10 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Zutreffend weist der Beschwerdeführer hingegen darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Raufhandels nach dem derzeitigen Stand der Haftakten nicht als gesichert erscheint. Dieser Umstand vermag die Strafhöhe vorliegend jedoch nicht in rele- vantem Ausmass zu beeinflussen, wie sich auch aus den eingereichten Strafbefeh- len weiterer am Raufhandel beteiligter Personen ergibt. Insgesamt ist dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts dar- in beizupflichten, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen ist, welche die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft auf insgesamt 14 Mo- naten deutlich übersteigt, sodass keine Überhaft droht. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatz- massnamen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer wie bereits die Vorinstanz mit Blick auf die Ausführungen und die Verhältnisse im kon- kreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) keine milderen Ersatzmassnahmen 15 zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. 5.3.2 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit der Frage der Anordnung von Ersatzmassnamen auseinanderge- setzt (E. 7.4). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid (E. 2.4) verwiesen: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht über- schritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeinter- valls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen derzeit somit nicht. Im angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht ergänzend zu- treffend aus, dass sich seither nichts in wesentlicher Weise verändert habe und weiterhin keine geeigneten Ersatzmassnahmen zum Bannen der ausgeprägten Fluchtgefahr ersichtlich sind. Dem ist beizupflichten. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.
  15. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft um zwei Monate ver- längert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  17. Von der E-Mail-Eingabe der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
  18. Juli 2026 und den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 14. Juli 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  21. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
  22. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt I.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 392 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Juni 2026 (KZM 26 1262)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt bzw. führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren und erhob während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am

9. Juli 2026 Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Re- gionalgericht) wegen Diebstahls, eventualiter Anstiftung dazu, Sachbeschädigung, eventualiter Versuchs bzw. Anstiftung dazu, Hausfriedensbruchs, eventualiter An- stiftung dazu, Raufhandels und versuchte Körperverletzung, qualifizierte einfache Körperverletzung, eventualiter Versuchs dazu, Drohung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BJS 25 12833; vgl. Anklageschrift vom

9. Juli 2026). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am

24. Juni 2025 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Aktenzeichen ARR 25 89). Mit Entscheid vom 25. September 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um drei Monate (Aktenzeichen KZM 25 1938) und mit Entscheid vom

15. Dezember 2025 wies es das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2025 ab, wobei es gleichzeitig die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft um drei Monate verlängerte (Aktenzeichen KZM 25 2541). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 8. Januar 2026 (Aktenzeichen BK 25 626) ab. Mit Entscheid vom 24. März 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 20. Juni 2026 (Aktenzeichen KZM 26 567). Am 15. Juni 2026 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen neuerlichen Haftverlängerungsantrag, worauf das Zwangsmassnahmenge- richt mit Entscheid vom 22. Juni 2026 die gegenüber dem Beschwerdeführer ange- ordnete Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 20. August 2026, verlän- gerte (Aktenzeichen KZM 26 1262). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwer- deführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2026 (Ein- gang Beschwerdekammer: 2. Juli 2026) Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 sei vollumfäng- lich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, ins- besondere einer Ausweissperre sowie der Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu mel- den, umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdever- fahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt-

3 schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Haftakten inkl. Vorakten (KZM 26 1262, KZM 25 1938, KZM 25 2541, 26 567) ein. Das Regi- onale Zwangsmassnahmengericht reichte gleichentags ihre Vorakten (ARR 25 89) ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 6. Juli 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben setzte die Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2026 in Kenntnis. Gleichzeitig teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Gelegenheit für allfällige abschliessende Be- merkungen. Am 9. Juli 2026 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juli 2026) reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie der gleichentags beim Regionalgericht erhobe- nen Anklage sowie des beim Zwangsmassnahmengericht gestellten Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft zu den Akten. Von diesen Unterlagen gab die Ver- fahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2026 Kenntnis und gab ih- nen Gelegenheit für allfällige abschliessende Bemerkungen. Solche reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2026 ein und hielt dabei implizit an seinen mit Beschwerde vom 1. Juli 2026 gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft – unabhängig von der Anklageerhebung und dem hängigen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.

4 zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt sowie des Raufhandels. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte im angefochtenen Entscheid den drin- genden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 19. Juni 2025 in C.________ und des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers D.________. Angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe liess es offen, ob auch hin- sichtlich des Vorwurfs des Raufhandels vom 14. Januar 2024 in E.________ ein dringender Tatverdacht besteht. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Deliktskomplexes der häuslichen Gewalt auseinandergesetzt und dessen Vorliegen bejaht (E. 5.2 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid verwie- sen. Konkret nahm die Beschwerdekammer in der Erwägung E. 5.2 zunächst Be- zug auf den damals angefochtenen Haftentscheid vom 15. Dezember 2025 (KZM 25 2541 vom 15. Dezember 2025 E. 2.1), welcher eine wesentliche Erwägung des vorangehenden Haftentscheide vom 25. September 2025 wiedergibt: […] Weiter wird der Beschuldigte ebenfalls verdächtigt in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau D.________ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbeson- dere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, be- schimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Der dahin ge- hende dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. September 2025 und den soweit ersichtlich (ersten) glaubhaften Aussagen von D.________ und ist entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenfalls als gegeben zu betrachten. Dass D.________ ihre Strafanträge zurückzog, ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte und nun scheinbar wieder mit dem Beschuldigten zusammen sein möchte (vgl. durch die Verteidigung einge- reichte Korrespondenz), vermag hinsichtlich der infrage stehenden Offizialdelikte und der Tatsache, dass die besagten Eheprobleme in einem ständigen Auf und Ab bereits seit ca. Sommer 2023 be- standen, nichts am Vorliegen des diesbezüglich dringenden Tatverdachts zu ändern. Der dringende Tatverdacht ist daher insgesamt nach wie vor zu bejahen. Die Beschwerdekammer zitierte sodann im Beschluss vom 8. Januar 2026 die fol- genden ergänzenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts hierzu:

5 […] In Bezug auf den dringenden Tatverdacht hinsichtlich häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten, D.________, erklärte diese im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2025 als Opfer, dass die Aussagen, welche sie am 10. März 2025 gemacht habe, wahr seien. Gleichwohl wolle es dem Beschuldigten verzeihen und alles zurückziehen (Zeilen 54 ff.). Die Grundlagen des bisheri- gen diesbezüglichen dringenden Tatverdachts erscheinen deshalb, entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, weiterhin gegeben. Die Beschwerdekammer hielt sodann in E. 5.5 weiter Folgendes fest: Auch was den Deliktskomplex der häuslichen Gewalt angeht, ergibt sich für die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz aus den Haftakten ein dringender Tatverdacht auf die untersuchten Straftaten, na- mentlich der Drohung (Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), welche mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Aussagen von D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. März 2025 sowie auf den polizeili- chen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 verwiesen werden. Dass D.________ anlässlich ih- rer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2025 bezüglich diverser einzelner Vorfälle keine Aussagen mehr machen wollte, scheint nicht daran zu liegen, dass sie sich inhaltlich vom zuvor Ge- sagten distanzieren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darüber zu sprechen und sie dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage verzeihen will. Sie sagte denn auch explizit und mehrfach aus, was sie bisher gesagt habe, sei wahr (Einvernahme D.________ vom

20. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129). Mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Drohung, be- gangen unter Ehegatten während der Ehe, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), vermögen das anlässlich der Eheschutzverhandlung erklärte Desinteresse von D.________ an der Strafverfolgung und der Rückzug der Strafanträge nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Die Vorinstanz hat diesen nach dem Gesagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht. Im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) führte das Zwangsmassnahmengericht zum Tatverdacht ergänzend Folgendes aus: In der Zwischenzeit wurden keine Ermittlungsergebnisse erzielt, welche den dringenden Tatverdacht (Anmerkung der Kammer: in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und der Deliktskom- plexe der häuslichen Gewalt) in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb zu folgern ist, dass dieser weiterhin vorliegt. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, D.________ habe die zu Beginn des Verfahrens gemachten belastenden Aussagen im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr bestätigt und zudem sprächen ihr widersprüchliches Verhalten sowie die mittlerweile wieder harmonisierte Situation zwischen den Ehegatten gegen die er- hobenen Vorwürfe, hat sich die Beschwerdekammer damit bereits weitgehend in Erwägung 5.5. des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2026 aus- einandergesetzt (vgl. auch E. 3.4.1 dieses Beschlusses), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 3.4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Un- tersuchung «nicht näher erhärtet», verfängt nicht. Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium – wie vorliegend gestützt auf die detaillierten Aussagen von D.________ vom 10. März 2025 sowie den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, ist nach

6 der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass sich dieser im Laufe der Untersuchung weiter erhärten muss. In einem solchen Fall bleibt der all- gemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermitt- lungen nicht entlastet wird (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.3; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2; 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1.; 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer aus den positiven Entwicklungen der fami- liären Situation, insbesondere den seit Anfang März 2026 erfolgenden wöchentli- chen Besuchen der Ehefrau in der Untersuchungshaft sowie der Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil am 13. Mai 2026, auf eine Entlastung schliesst, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese seit dem Beschluss BK 25 626 vom

8. Januar 2026 eingetretenen Entwicklungen sind für die Beurteilung des dringen- den Tatverdachts nicht von absoluter Relevanz, ebenso wenig wie der Rückzug der Strafanzeige, die Desinteresseerklärung von D.________ am Strafverfahren sowie der vorgebrachte gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe. Der dringende Tat- verdacht stützt sich, soweit aus den Haftakten ersichtlich ist, primär auf die Erstaussagen von D.________. Erstaussagen eines Opfers kommt in der Regel besonderer Beweiswert zu, da sie erfahrungsgemäss am wenigsten durch äussere Einflüsse beeinträchtigt sind. Soweit sie in der späteren parteiöffentlichen Einver- nahme zu einzelnen Vorfällen keine Aussagen mehr machen wollte, ist dies nach der Erwägung der Beschwerdekammer im vorerwähnten Beschluss nicht dahinge- hend zu verstehen, dass sie sich inhaltlich von ihren früheren Aussagen distanzie- ren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darü- ber zu sprechen. Zudem äusserte sie den Wunsch, dem Beschwerdeführer zu ver- zeihen. Sie bestätigte jedoch explizit und mehrfach, dass das bisher Gesagte der Wahrheit entspreche. Vor diesem Hintergrund vermag das nachträgliche Verhalten von D.________ nicht die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Ambivalentes Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt wie der Rückzug von Strafanzeigen und der Wunsch nach Versöhnung ist zudem nicht ungewöhn- lich. Viel mehr handelt es sich dabei um ein bekanntes Phänomen, das für sich al- lein keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit oder die Schwere der ursprünglich geschilderten Vorfälle ziehen lässt. Entsprechend geht auch der Einwand fehl, dass sich aus dem Verhalten von D.________ und der gegenwärtigen Situation schlies- sen lässt, sie habe sich im Tatzeitpunkt nicht in Todesangst befunden. Bei sämtli- chen Vorwürfen handelt es sich sodann um Offizialdelikte (vgl. Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 1 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), deren Verfolgung von Gesetzes wegen nicht zur Disposition des Opfers steht. Weder das nachträgliche Verhalten und die Aussagen von D.________ noch die wiederhergestellte familiären Situation vermögen entsprechend den dringenden Tatverdacht zu entkräften. 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass «faktisch keine Konfrontation» durch Stellung von Ergänzungsfragen habe erfolgen können, vermag dies am dringenden Tatverdacht nichts zu ändern, zumal das Haftgericht und die Beschwerdekammer zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen haben (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs wäre im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierende Unverwert-

7 barkeit der betreffenden Aussagen offensichtlich wäre. Eine derartige offensichtli- che Unverwertbarkeit wird weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Haftakten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine hinreichende Konfrontation immer noch erfolgen kann, sofern eine solche dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gewährt worden wäre. 3.5 Betreffend den Vorwurf des Raufhandels liess das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts offen, da es einen solchen bereits hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des De- liktskomplexes der häuslichen Gewalt weiterhin bejahte (vgl. Entscheid KZM 26 1262 vom 22. Juni 2026 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellung- nahme zur Beschwerde vom 6. Juli 2026 auf die Erwägungen des Zwangsmass- nahmengerichts sowie auf ihr Haftverlängerungsgesuch und macht damit unter an- derem den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels geltend. Soweit sie sodann ausführt, der dringende Tatverdacht sei sowohl vom Zwangsmassnah- mengericht als auch vom Obergericht bejaht worden, trifft dies hinsichtlich des Vorwurfes des Raufhandels offensichtlich nicht zu. Die Beschwerdekammer hat den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 verneint (E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 15. Juni 2026 nicht dar, gestützt worauf sie (weiter- hin) von einem Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raufhandel ausgeht bzw. welche neuen Erkenntnisse diesen Schluss nunmehr zulassen. Die Beschwerdekammer geht daher weiterhin davon aus, dass diesbezüglich kein dringender Tatverdacht besteht. 3.6 Betreffend den Vorwurf des Einbruchsdiebstahls wird das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Beschwerde Rz. 2). 3.7 Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ge- langt die Beschwerdekammer demnach zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und des Deliktskomplexes der häusli- chen Gewalt zu Recht bejaht wurde. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Anordnung der Untersuchungs- haft mit Fluchtgefahr. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft im Haftverlänge- rungsantrag geltend gemachten Haftgründe der Kollisions-, Ausführungs- und qua- lifizierten Wiederholungsgefahr liess es angesichts der Bejahung der Fluchtgefahr offen. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

8 richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat zur Begründung der Fluchtgefahr die folgen- den Erwägungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 626 vom

8. Januar 2026 (E. 6.4.1 bis 6.5) zitiert: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2021 in der Schweiz. Er ist gemäss eigener Aussage in die Schweiz gekommen, nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 101). Neben seiner Ehefrau, von welcher er derzeit getrennt lebt, befinden sich auch seine zwei minderjährigen Töchter (Jahrgänge F.________ und G.________) in der Schweiz. Die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befindet, spricht allerdings nur bedingt gegen eine Fluchtgefahr, da die Zukunft der zerrütteten Ehe und des Familienlebens in der Schweiz unklar ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die formelle Trennung nicht Ausdruck einer tatsächlichen Entfremdung der Ehegatten, sondern ausschliesslich der aktuellen Haft des Beschwerdeführers und der prekären wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau ge- schuldet sei, so lässt sich dies aufgrund der Haftakten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegat- ten derzeit getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter be- finden (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2025 Ziff. 4). Ob vor diesem Hintergrund – auch wenn die Ehegatten für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ein ge- richtsübliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern als Ziel definiert ha- ben – die familiäre Situation noch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer allfälligen Flucht ins Ausland oder auch einem Untertauchen im Inland abzuhalten, ist fraglich. Auch wenn gewisse Anzei- chen bestehen, dass die Ehegatten bei einer dereinstigen Haftentlassung des Beschwerdeführers das Zusammenleben möglicherweise wieder aufnehmen (vgl. die Aussagen von D.________ bei der Ein- vernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheprobleme und strafrechtlich re- levanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten vor der Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden. So oder anders ist zu beachten, dass auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Flucht der ganzen Familie bestünde, zumal die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter sind und die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig ist.

9 Nebst der unklaren familiären Situation sind für die Beschwerdekammer vorliegend zahlreiche weitere Faktoren ersichtlich, die für das Vorhandensein einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort 30 Jahre lang gelebt, ehe er 2021 in die Schweiz kam. Seine El- tern und seine Schwester leben weiterhin im Kosovo (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 159). Es dürfte für den Beschwerdeführer also kein Problem darstellen, sich im Kosovo nach einer allfälligen Flucht wieder ein neues Leben aufzubauen, zumal albanisch seine Muttersprache ist und er über diverse weitere Sprachkenntnisse verfügt (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 209). Demgegenüber sind seine Zukunftsaussichten in der Schweiz sehr ungewiss. Seine Arbeitsstel- le bei der H.________ dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung verloren haben, er ver- fügt über kein Vermögen und auch sonst keine Einkünfte. Es dürfte für den Beschwerdeführer zudem schwierig sein, nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu finden, zu- mal er die Landessprachen nur ungenügend spricht. Zur sonst schon prekären finanziellen Situation kommen gemäss eigener Aussage Betreibungen in der Höhe von CHF 10'000.00 (Einvernahme Haf- teröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 138). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Sanktion im Falle einer Verurteilung eine Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB droht. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlas- sen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass rein die pauschale Annahme, Personen mit dro- hender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu be- gründen vermag. Nichtsdestotrotz kann die drohende Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdefüh- rers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine ho- he Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren zu entzie- hen versuchen könnte. Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich im Kosovo, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus (E. 2.2): Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der geänderten, d.h. wieder harmonisierten familiären Si- tuation des Beschuldigten, vermögen die vom Obergericht getroffenen Schlussfolgerung des Vorlie- gens der Fluchtgefahr nicht in wesentlichen Zweifel zu ziehen. Die rechtlichen Folgen einer Verurtei- lung und dabei insbesondere die diesfalls zu erwartende obligatorische Landesverweisung dürften dem Beschuldigten keine Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Verwirklichung seines Lebensentwurfs in der Schweiz offenlassen, was ihm bewusst sein dürfte (vgl. auch das in den Erwä- gungen des Obergerichts erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der übrigen, seit dem besagtem Beschluss des Obergerichts unverändert gebliebenen Elemente der Lebenssituation des Beschuldigten ist zu fol- gern, dass die Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist.

10 4.3 Der Beschwerdeführer mit Staatsangehörigkeit Kosovo bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Er macht im Wesentlichen geltend, er halte sich seit März 2021 rechtmässig in der Schweiz auf. Seine Ehefrau und seine zwei min- derjährigen Töchter befänden sich in der Schweiz. Trotz seiner Inhaftierung pflege er regelmässigen Kontakt zu ihnen und sie würden ihn seit Erteilung der Besuchs- bewilligung auch besuchen. Die Ehegatten hätten sich versöhnt, die zivilrechtliche Trennung aufgehoben und seinen Wohnsitz wieder an das eheliche Domizil ver- legt. D.________ wolle ihm verzeihen und habe entsprechend die Strafanträge zurückgezogen sowie die Sistierung des Verfahrens beantragt. Die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft entspreche dem Willen beider Ehegatten. Die familiäre Si- tuation sei geeignet, ihn von einer Flucht oder einem Untertauchen im Inland abzu- halten. Seine Bemühungen um Wiedervereinigung der Familie und die Wiederauf- nahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz zeigten sich in der er- reichten Stabilisierung der Familiensituation. Anhaltspunkte dafür, dass er gemein- sam mit der Familie die Flucht ergreifen werde, bestünden nicht, zumal er selbst bereits vom Kosovo in die Schweiz gekommen sei, um sich ein Leben in Sicherheit aufzubauen. Zwar unterhalte er noch Kontakte mit seiner Familie im Kosovo, dies sei jedoch für Personen mit Migrationshintergrund üblich. Er verfüge über kein Vermögen und Einkommen, dies sei jedoch ausschliesslich seiner Inhaftierung zu- zuschreiben. Seine minimalen Sprachkenntnisse erlaubten es ihm, eine Arbeitsstel- le anzutreten. Er habe vor der Inhaftierung bei der H.________ gearbeitet. Weiter stelle die zu erwartende Strafe keinen Fluchtanreiz dar. Auch die drohende obliga- torische Landesverweisung vermöge nicht als zentrales Element der Fluchtgefahr zu überzeugen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass er sich mit der Flucht ge- nau jener Massnahme aussetzen würde, die er unbedingt vermeiden wolle. Ein Un- tertauchen käme faktisch einer selbst vollzogenen Landesverweisung gleich. 4.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat und dieser nach wie vor in ausgeprägter Weise vorliegt. 4.4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie auf die darin wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. E. 4.2 dieses Beschlusses). Mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden hat sich die Beschwerde- kammer bereits weitgehend im Beschluss BK 25 626 auseinandergesetzt. Neue bzw. veränderte Umstände seit jenem Entscheid ergeben sich im Wesentlichen le- diglich aus den seither eingetretenen Entwicklungen der familiären Verhältnisse sowie aus dem Verhältnis der zu erwartenden Strafe zur inzwischen ausgestande- nen Dauer der Untersuchungshaft. Die weiteren Lebensumstände sind unverändert geblieben. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine harmonisierte familiäre Situation vorbringt, ins- besondere die Versöhnung der Ehegatten, die Aufhebung der Trennung, die auf Wunsch seiner Ehefrau erfolgte Rückverlegung seines Wohnsitzes an das eheliche Domizil, den Übereinstimmenden Willen zur Fortführung der ehelichen Gemein- schaft sowie den regelmässigen schriftlichen und seit Erteilung der Besuchsbewilli- gung am 5. März 2026 persönlichen Kontakt mit D.________ und seinen Töchtern,

11 sind diese Umstände bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zwar zu berücksichtigen. Sie vermögen jedoch die nach wie vor ausgeprägte Fluchtgefahr nicht entschei- dend zu relativieren. So lässt sich den Haftakten zur Familiensituation entnehmen, dass zwischen den Ehegatten über einen längeren Zeitraum erhebliche Ehepro- bleme bestanden haben, die unter andrem Gegenstand des hängigen Strafverfah- rens sind. Dem Beschwerdeführer werden unter anderem schwerwiegende Strafta- ten zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen. Konkret werden ihm zum Nachteil von D.________ qualifizierte einfache Körperverletzungen, eventualiter Versuch dazu, Drohungen, Nötigungen sowie wiederholte Tätlichkeiten vorgeworfen (vgl. Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Die vorgeworfenen Handlungen sollen sich über einen längeren Zeitraum, konkret ab Sommer 2023 bis am 18. Juni 2025, wieder- holt ereignet haben. D.________ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 kenne und die beiden im Jahr 2021 geheiratet hätten (vgl. Einver- nahme vom 10. März 2025 Z. 350 f.). Damit betreffen die Vorwürfe der häuslichen Gewalt einen relativ langen Zeitraum der Beziehung bzw. Ehe. In der Trennungs- vereinbarung vom 10. September 2025 stellten die Ehegatten sodann fest, dass sie seit dem 30. April 2025 getrennt leben, und vereinbarten, weiterhin auf unbestimm- te Zeit getrennt zu leben (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 1). Bezüglich der gemeinsamen Töchter macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einen regelmässigen Kontakt mit ihnen geltend. Dennoch er- scheint auch diese Beziehung belastet. So wurde ihm der Kontakt zu den Töchtern

– jedenfalls in der Vergangenheit – zumindest zeitweise von D.________ untersagt (vgl. Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 172 ff.) und in der Tren- nungsvereinbarung wurde während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die alleinige Obhut der Mutter übertragen und ein Besuchsrecht für ihn während der Haft und nach der Entlassung geregelt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. September 2025 Ziff. 4). Ob die Töchter den Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft tatsächlich besucht haben, ist den Haftakten nicht zu ent- nehmen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Besuchsbewilligung lediglich die Kindsmutter umfasst. Dies kann indes offengelassen werden, da selbst bei Be- jahung die Beurteilung der Fluchtgefahr im Ergebnis nicht anders ausfallen würde. Es mag somit zwar zutreffen, dass eine gemeinsame Zukunft als Familie geplant und von beiden Ehegatten gewünscht ist. Angesichts der Vorgeschichte, des nicht neuerlich weiter erprobten Zusammenlebens und des laufenden Strafverfahrens unter anderem wegen Delikte in Zusammenhang von häuslicher Gewalt kann je- doch nicht von einer gefestigten und stabilen Ankerwirkung der familiären Verhält- nisse in der Schweiz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gleichzeitig ausserhalb seiner Kernfamilie über keine nennenswerten sozialen Bindungen oder eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz. Er hält sich seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Darüber hinaus weist er eine nach wie vor prekäre finanzielle Situation auf. Er ist verschuldet und verfügt über keine Arbeitsstelle. Daran vermögen weder die geltend gemachten minimalen Kenntnisse einer Landessprache noch die behaupteten Möglichkeiten einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer allfälligen Haftentlassung etwas Wesentliches zu ändern. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über er-

12 hebliche Anknüpfungspunkte im Ausland. Der nahezu 35-jährige Beschwerdeführer verbrachte rund 30 Jahre seines Lebens im Kosovo, spricht Albanisch als Mutter- sprache und pflegt nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester. Auch angesichts dieser weiteren Umstände ist von gewichtigen Indizien für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr aus- zugehen. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der bereits ausgestandenen Haftdauer drohe ihm keine empfindliche Freiheitsstrafe mehr, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerde vom 6. Juli 2026 in Aussicht, Anklage zu erheben. Zwischenzeitlich ist dies vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung erfolgt, woraus sich schliessen lässt, dass sie beabsichtigt, eine Strafe von mehr als zwei Jahren zu beantragen (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Mit Verweis auf die nachfolgende Prüfung der Frage der Überhaft (vgl. E. 5.2 dieses Beschlusses) kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft (noch) nicht von einer zu ver- nachlässigenden Reststrafe auszugehen ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerde- führer eine obligatorische Landesverweisung mit Ausschreibung der Landesver- weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssys- tem (SIS) droht, weshalb er auch nicht damit rechnen kann, sich bei einer Verurtei- lung weiterhin rechtmässig in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalten zu dürfen, was den Fluchtreiz zusätzlich verstärkt. Die Schwere der drohenden Sank- tion und die Konsequenzen einer Landesverweisung stellen demnach weitere Indi- zien für das Bestehen von Fluchtgefahr dar. Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers bildet die drohende Landesverweisung demnach auch nicht ein zentrales Element der angenommenen Fluchtgefahr, sondern einen zusätzlichen zu berücksichtigender Umstand dar. 4.5 Damit sind sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt. Es kann offenbleiben, ob daneben auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusions-, qualifizierte Wiederholungs- und/oder Ausführungsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3

13 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der verlängerten Unter- suchungshaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft führe zu einer enormen Überhaft. 5.2.1 Da die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2026 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hat, erscheint an sich nur noch die Prüfung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum zeitnah zu fällenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts darüber angezeigt (vgl. Fristen gem. Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 5 StPO). Indessen wird vorliegend der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt und damit eine Verlänge- rung der Untersuchungshaft bis zum 20. August 2026 geprüft. 5.2.2 Mit Blick auf die Überweisung der Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbeset- zung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beantragten 14 Monate Untersuchungshaft «noch klar unter der zu erwartenden Strafe» liegen, ohne dies näher zu konkretisieren. Auch das Zwangsmassnahmengericht gelangt zum Schluss, die beantragte Untersuchungshaft sei unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft als verhältnismässig einzustufen (vgl. E. 2.3). Es führte zutreffend aus, in Beachtung der vom dringenden Tatverdacht umfassten Sachverhalte, d.h. auch ohne den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Raufhandelssachverhalt, [ist] im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegt als eine Unter- suchungshaft von 14 Monaten. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist den Einwänden der Verteidigung insbesondere zu entgegnen, dass die in dringendem Tatverdacht stehende Drohung ge- genüber der Ehefrau, begangen während der Ehe, gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt und eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Zu- dem umfasst der diesbezüglich dringende Tatverdacht das wiederholte und in grausamer Weise mit dem Tod erfolgte Drohen, was straferhöhend zu würdigen ist. Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Deliktsgut um drei Schusswaffen und Munition handelt, was ebenfalls straferhöhend anzusehen ist (vgl. im Übrigen 7.2.2. des Beschwerdebeschluss des Oberge- richts). Bei summarischer Betrachtung der Vorwürfe vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von rund elf Monaten zu rechnen sei (vgl. Beschwerde Rz. 36. ff), nicht zu überzeugen. So umfassen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Delikte, für die weitgehend Frei- heitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen ist. Zudem ist die Anklage beim Kol- legialgericht in Dreierbesetzung hängig. Ohne dem Sachgericht bei der konkreten Strafzumessung vorgreifen zu wollen, fallen mehrere vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung nicht berücksichtigte Umstände bei der Strafhöhe ins Gewicht. So ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum De- liktskomplex der häuslichen Gewalt nochmals festzuhalten, dass es sich bei sämtli-

14 chen Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, weshalb ein Rückzug der Strafanzeigen und eine Desinteresseerklärung nicht entscheidend sind und objektive Beweismittel für einen Schuldspruch keine Voraussetzung darstellen. Weiter geht der Be- schwerdeführer in seiner Berechnung hinsichtlich der versuchten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.5 des Entwurfs der Ankla- geschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) sowie der Drohung zum Nachteil von D.________ (vgl. Ziff. I.6 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) von Einzeltaten aus, obwohl ihm jeweils eine mehrfache Begehung vorgeworfen wird. In der defini- tiven Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer zudem eine Nötigung zum Nach- teil von D.________ vorgeworfen (vgl. Ziff. I.7 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026), die sich – im Falle eines Schuldspruchs – ebenfalls straferhöhend auswirken wird. Bezüglich des Einbruchsdiebstahls (vgl. Ziff. I.1 bis 3 des Entwurfs der Anklage- schrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli 2026) ist ferner die vorgeworfene Begehung in Mittäterschaft sowie zur Nachtzeit straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ergibt sich bereits aus dem im Entwurf der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt des Diebstahls ein Deliktswert, der deutlich über der vom Beschwerdeführer angenommenen Deliktssumme von CHF 3’990.00 liegen dürfte. In der definitiven Anklage wird die Deliktssumme denn auch auf ca. CHF 29'662.00 beziffert. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung (vgl. Ziff. I.2 des Entwurfs der Anklageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. der Anklageschrift vom 9. Juli

2026) kann aufgrund der im Entwurf der Anklageschrift noch fehlenden Bezifferung des Deliktsschaden nicht von «keiner Sanktion» ausgegangen werden. Der definiti- ven Anklageschrift ist sodann nunmehr eine Schadenssumme von CHF 3'622.75 zu entnehmen. Schliesslich erscheint auch die Berechnung für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz unvollständig. So werden beispielsweise die Vorwürfe im Zusam- menhang mit der Munition ausser Acht gelassen (vgl. Ziff. I.8 des Entwurfs der An- klageschrift vom 22. Juni 2026 bzw. Ziff. I.10 der Anklageschrift vom 9. Juli 2026). Zutreffend weist der Beschwerdeführer hingegen darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Raufhandels nach dem derzeitigen Stand der Haftakten nicht als gesichert erscheint. Dieser Umstand vermag die Strafhöhe vorliegend jedoch nicht in rele- vantem Ausmass zu beeinflussen, wie sich auch aus den eingereichten Strafbefeh- len weiterer am Raufhandel beteiligter Personen ergibt. Insgesamt ist dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts dar- in beizupflichten, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen ist, welche die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft auf insgesamt 14 Mo- naten deutlich übersteigt, sodass keine Überhaft droht. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatz- massnamen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer wie bereits die Vorinstanz mit Blick auf die Ausführungen und die Verhältnisse im kon- kreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) keine milderen Ersatzmassnahmen

15 zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. 5.3.2 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 25 626 vom 8. Januar 2026 bereits mit der Frage der Anordnung von Ersatzmassnamen auseinanderge- setzt (E. 7.4). Auf die entsprechenden Erwägungen wird im angefochtenen Haftentscheid (E. 2.4) verwiesen: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht über- schritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeinter- valls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen derzeit somit nicht. Im angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht ergänzend zu- treffend aus, dass sich seither nichts in wesentlicher Weise verändert habe und weiterhin keine geeigneten Ersatzmassnahmen zum Bannen der ausgeprägten Fluchtgefahr ersichtlich sind. Dem ist beizupflichten. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft um zwei Monate ver- längert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der E-Mail-Eingabe der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom

10. Juli 2026 und den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 14. Juli 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt I.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.